Der Fall Oleg Artemow in Tscheljabinsk

Fallbeispiel

Ende Februar 2024 eröffnete der Ermittler des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation, Alexander Tschepenko, gleich zwei Strafverfahren gegen einen weiteren Einwohner von Tscheljabinsk, Oleg Artemow. Der Gläubige stand im Verdacht, sich an den Aktivitäten einer extremistischen Organisation und deren Finanzierung beteiligt zu haben, da er an Gottesdiensten teilnahm und auch für eine Videokonferenzanwendung bezahlte. Artjomows Telefon- und Bankkarten wurden beschlagnahmt, und er selbst wurde unter Anerkennungsvertrag gestellt.

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    Fall eingeleitet Art. 282 Abs. 2 Art. 282 Abs. 3 Absatz 1

    Auf der Grundlage der vom Fall Maxim Chamatschin getrennten Materialien leitet der Ermittler des Ermittlungskomitees, Oberst Alexander Tschepenko, zwei Strafverfahren gegen den 28-jährigen Oleg Artemow ein - wegen Beteiligung an den Aktivitäten einer extremistischen Organisation und deren Finanzierung.

    Laut Chepenko hat der Gläubige "in der Zeit vom 06.09.2017 bis zum 08.09.2022 ... mindestens 5 mal absichtlich... an den Aktivitäten einer religiösen Vereinigung teilgenommen hat... in Form der Teilnahme an religiösen Versammlungen... Gespräche mit Einwohnern von Tscheljabinsk führen, demonstrieren und Lehrvideos ansehen".

    Artemow steht auch im Verdacht, die Aktivitäten einer extremistischen Organisation finanziert zu haben, da er angeblich "mindestens 20 Zahlungen ... indem Sie für "Zoom" bezahlen... die Abhaltung von Zusammenkünften der Mitglieder der genannten Religionsgemeinschaft per Videokonferenz zu gewährleisten."

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    Verhör

    Im Büro des Ermittlers werden Bankkarten und ein Smartphone beschlagnahmt.

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    Verhör Anerkennungsvereinbarung

    Nach einem 15-minütigen Verhör nimmt der Ermittler Tschepenko Oleg Artemow auf eigenen Wunsch fest. Während des Verhörs erklärt der Gläubige, dass er mit dem Verdacht nicht einverstanden ist und das Recht genießt, nicht gegen sich selbst und seine Angehörigen auszusagen. Er beantragt ferner, die Klage mangels corpus delicti abzuweisen.

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